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   SG Düsseldorf, 26.07.2005 - S 23 AL 311/04   

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https://dejure.org/2005,76532
SG Düsseldorf, 26.07.2005 - S 23 AL 311/04 (https://dejure.org/2005,76532)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.07.2005 - S 23 AL 311/04 (https://dejure.org/2005,76532)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - S 23 AL 311/04 (https://dejure.org/2005,76532)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 3 RVG, § 14 RVG
    Terminsgebühr bei Anerkenntnis in sozialrechtlichen Verfahren

Papierfundstellen

  • AnwBl 2005, 722
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • SG Stade, 18.03.2009 - S 34 SF 96/08
    Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigend ist die Kammer vielmehr der Auffassung, dass der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, bei der Bemessung der Höhe der Terminsgebühr gänzlich außer Acht zu lassen ist (so auch SG Hildesheim 12. Kammer, Beschluss vom 18.01.2006, S 12 SF 96/06 Rn 16; Keller, Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren, Anmerkung zu SG Düsseldorf 23. Kammer, Beschluss vom 26.07.2005 - S 23 AL 311/04, jurisPR-SozR 10/2006 Anm. 6).

    Insgesamt muss berücksichtigt werden, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sich nicht lediglich an dem kurzen Moment der schriftlichen Abgabe der Annahme des Anerkenntnisses messen lassen (vgl. hierzu auch Beschluss SG Berlin 48. Kammer vom 10.09.2007, S 48 SB 2223/05 Rn 11; Keller, Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren, Anmerkung zu SG Düsseldorf 23. Kammer, Beschluss vom 26.07.2005 - S 23 AL 311/04, ju-risPR-SozR 10/2006 Anm. 6); vielmehr ist gem § 101 Abs. 2 SGG zu berücksichtigen, dass das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache auch prozessual erledigt.

  • SG Stade, 25.03.2009 - S 34 SF 49/08
    Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigend ist die Kammer vielmehr der Auffassung, dass der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, bei der Bemessung der Höhe der Terminsgebühr gänzlich außer Acht zu lassen ist (so auch SG Hildesheim 12. Kammer, Beschluss vom 18.01.2006, S 12 SF 96/06 Rn 16; Keller, Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren, Anmerkung zu SG Düsseldorf 23. Kammer, Beschluss vom 26.07.2005 - S 23 AL 311/04, jurisPR-SozR 10/2006 Anm. 6).

    Insgesamt muss berücksichtigt werden, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sich nicht lediglich an dem kurzen Moment der schriftlichen Abgabe der Annahme des Anerkenntnisses messen lassen (vgl. hierzu auch Beschluss SG Berlin 48. Kammer vom 10.09.2007, S 48 SB 2223/05 Rn 11; Keller, Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren, Anmerkung zu SG Düsseldorf 23. Kammer, Beschluss vom 26.07.2005 - S 23 AL 311/04, ju-risPR-SozR 10/2006 Anm. 6); vielmehr ist gem § 101 Abs. 2 SGG zu berücksichtigen, dass das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache auch prozessual erledigt.

  • SG Stade, 25.03.2009 - S 34 SF 76/08
    Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigend ist die Kammer vielmehr der Auffassung, dass der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, bei der Bemessung der Höhe der Terminsgebühr gänzlich außer Acht zu lassen ist (so auch SG Hildesheim 12. Kammer, Beschluss vom 18.01.2006, S 12 SF 96/06 Rn 16; Keller, Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren, Anmerkung zu SG Düsseldorf 23. Kammer, Beschluss vom 26.07.2005 - S 23 AL 311/04, jurisPR-SozR 10/2006 Anm. 6).

    Insgesamt muss berücksichtigt werden, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sich nicht lediglich an dem kurzen Moment der schriftlichen Abgabe der Annahme des Anerkenntnisses messen lassen (vgl. hierzu auch Beschluss SG Berlin 48. Kammer vom 10.09.2007, S 48 SB 2223/05 Rn 11; Keller, Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren, Anmerkung zu SG Düsseldorf 23. Kammer, Beschluss vom 26.07.2005 - S 23 AL 311/04, ju-risPR-SozR 10/2006 Anm. 6); vielmehr ist gem § 101 Abs. 2 SGG zu berücksichtigen, dass das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache auch prozessual erledigt.

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